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Industriehalle mit hohen Decken und Stahlkonstruktion

Grunderwerbsteuer bei Industrieimmobilien: Leasingstrukturen und Erbbaurechte rechtssicher gestalten

v.a.s.t.l.i. berät zur Compliance mit dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – von der Vertragsprüfung bis zur steueroptimierten Strukturierung gewerblicher Grundstücksnutzungen.
§ 1 Abs. 2 GrEStG

Wirtschaftliches Eigentum bei Leasingverträgen – Abgrenzung zum Mietkauf

§ 2 GrEStG

Erbbaurechtsbestellung und -verlängerung als steuerbarer Vorgang

§ 1 Abs. 3 GrEStG

Share Deals und die 90%-Grenze bei grundbesitzenden Gesellschaften

BFH-Urteil v. 2023

Neue Rechtsprechung zur Steuerpflicht bei Optionsrechten in Leasingverträgen

Ihre Vorteile

GrEStG-Konformität für Industrieimmobilien

Strukturen, die halten, was sie versprechen
1

Risikoanalyse vor Vertragsschluss

Wir prüfen Ihre geplanten Leasing- oder Erbbaurechtsstrukturen auf verdeckte Steuertatbestände nach § 1 GrEStG. So vermeiden Sie Nachzahlungen und Betriebsprüfungsrisiken.

Geprüft nach aktueller BFH-Rechtsprechung
2

Gestaltungssichere Vertragsklauseln

Unsere Formulierungen für Mietkaufoptionen und Verlängerungsrechte stellen sicher, dass kein wirtschaftliches Eigentum vorzeitig übertragen wird. Das schützt Ihre Liquidität.

Abgestimmt auf § 2 GrEStG
3

Share‑Deal‑Prüfung bei Gesellschaftsanteilen

Wir analysieren Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften auf die 90‑%-Grenze und zeigen Gestaltungsspielräume innerhalb der gesetzlichen Neuregelung auf.

Inklusive Umgehungsprüfung nach § 42 AO
4

Erbbaurechts‑Optimierung für lange Laufzeiten

Bei Bestellung, Übertragung oder Verlängerung von Erbbaurechten prüfen wir, ob ein neuer Steuertatbestand ausgelöst wird. Das sichert Planbarkeit über Jahrzehnte.

Fokus auf § 2 Abs. 2 GrEStG
5

Steuerneutralität bei Umstrukturierungen

Ob Betriebsaufspaltung, Einbringung oder Umwandlung – wir begleiten Ihre Umstrukturierung so, dass Grunderwerbsteuer vermieden oder aufgeschoben wird.

Nach §§ 5, 6 GrEStG
6

Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren

Sollte das Finanzamt einen Steuertatbestand annehmen, vertreten wir Sie im Einspruchs- und Klageverfahren. Mit Kenntnis der aktuellen BFH-Entscheidungen zu Industrieimmobilien.

Erfolgsquote bei Streitwerten über 50.000 €

Visuelle Einblicke

Grunderwerbsteuer in der Praxis

01Leasingstruktur
Industriehalle mit Leasingvertrag
Mietkaufoptionen und wirtschaftliches Eigentum

Industrieimmobilien-Leasing nach GrEStG

Die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen über Industrieimmobilien hängt entscheidend von der Ausgestaltung der Mietkaufoption ab. Wann der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt und damit ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG ausgelöst wird, erläutern wir anhand konkreter Vertragsklauseln.

02Erbbaurecht
Gewerbegrundstück mit Erbbaurecht
Bestellung, Übertragung und Verlängerung

Erbbaurechte für gewerbliche Grundstücke

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem gewerblichen Grundstück fällt Grunderwerbsteuer auf den kapitalisierten Erbbauzins an. Die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts kann einen neuen Steuertatbestand auslösen, wenn sie als Rechtsänderung nach § 2 GrEStG zu qualifizieren ist. Wir zeigen die Abgrenzungskriterien.

03Share Deal
Anteilsübertragung einer Immobiliengesellschaft
90%-Grenze und Gestaltungsgrenzen

Share Deals bei Immobilien-Gesellschaften

Die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die jüngste Gesetzesverschärfung hat die Umgehungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt. Wir analysieren die verbleibenden Spielräume.

Warum Mandanten auf unsere GrEStG-Beratung setzen

Drei Argumente, die unsere Arbeit von Standardkanzleien unterscheiden

1

Kein Schema F – wir prüfen jede Leasingstruktur einzeln

Viele Kanzleien arbeiten mit Checklisten. Wir analysieren den konkreten Vertragstyp, die wirtschaftliche Zuordnung und die Optionen des GrEStG. Ein Mietkaufvertrag über eine Produktionshalle wird anders beurteilt als ein reines Operating-Leasing. Das spart Mandanten böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung.

2

Erfahrung mit Erbbaurechten und Share Deals

Wir begleiten seit über zehn Jahren gewerbliche Grundstücksprojekte – von der Bestellung eines Erbbaurechts bis zur Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH. Die 90-Prozent-Grenze des § 1 Abs. 3 GrEStG ist kein theoretisches Konzept, sondern tägliche Praxis. Wir zeigen, wo Gestaltung aufhört und Missbrauch beginnt.

3

Transparente Kommunikation – auch bei ungünstigen Rechtslagen

Wenn eine geplante Struktur steuerlich nicht haltbar ist, sagen wir das klar und frühzeitig. Wir entwickeln Alternativen, die rechtssicher sind, statt Risiken zu beschönigen. Mandanten schätzen diese Ehrlichkeit – sie vermeidet spätere Haftungsfälle und schafft Vertrauen für die nächste Transaktion.

Häufige Fragen zum Grunderwerbsteuerrecht

Antworten zu den wichtigsten Aspekten des GrEStG bei Industrieimmobilien-Leasing und Erbbaurechten – klar und ohne juristischen Ballast.

Wann löst ein Leasingvertrag über eine Industrieimmobilie Grunderwerbsteuer aus?
Ein Leasingvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn dem Leasingnehmer wirtschaftliches Eigentum an der Immobilie übertragen wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Vertragslaufzeit die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes übersteigt oder eine Kaufoption zu einem Preis weit unter dem Marktwert eingeräumt wird. Entscheidend ist der konkrete Vertragsinhalt, nicht die Bezeichnung als „Leasing“.
Welche Rolle spielt die 90%-Grenze bei Share Deals mit grundbesitzenden Gesellschaften?
Nach § 1 Abs. 3 GrEStG gilt der Übergang von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als steuerbarer Erwerbsvorgang. Die Grenze bezieht sich auf das Gesellschaftsvermögen, nicht auf den einzelnen Anteil. Werden innerhalb von fünf Jahren Anteile von insgesamt 90 % auf neue Gesellschafter übertragen, entsteht Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundbesitz der Gesellschaft.
Ist die Bestellung eines Erbbaurechts für ein gewerbliches Grundstück immer steuerpflichtig?
Die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts unterliegt nach § 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn das Recht auf ein Grundstück bezogen ist und der Berechtigte eine eigenständige rechtliche Position erhält. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert des Erbbaurechts. Bei späteren Übertragungen oder Verlängerungen des Erbbaurechts kann erneut Steuer anfallen, sofern ein neuer Rechtsvorgang vorliegt.
Was passiert bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung eines Leasingvertrags mit Kaufoption?
Wird ein Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit aufgelöst, entfällt die Grunderwerbsteuer nicht rückwirkend. Der Steuertatbestand entsteht mit Abschluss des Vertrags, sofern die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum vorliegen. Eine nachträgliche Vertragsänderung kann nur dann steuerlich neutral sein, wenn sie vor dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt. Eine Rückabwicklung ist in der Praxis oft mit erheblichen steuerlichen Folgen verbunden.
Wie wirkt sich die Verlängerung eines Erbbaurechts auf die Grunderwerbsteuer aus?
Die Verlängerung eines Erbbaurechts kann einen neuen Steuertatbestand auslösen, wenn sie als selbstständiger Rechtsvorgang zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dies der Fall, wenn die Verlängerung zu einer wesentlichen Änderung der Rechtsstellung des Erbbauberechtigten führt. Eine bloße Verlängerung der Laufzeit ohne Änderung der übrigen Vertragsbedingungen löst in der Regel keine erneute Steuer aus. Die genaue Prüfung des Einzelfalls ist jedoch unerlässlich.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um Grunderwerbsteuer bei Industrieimmobilien-Leasing zu vermeiden?
Eine Vermeidung der Grunderwerbsteuer ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Dazu gehört die Gestaltung von Leasingverträgen ohne Kaufoption oder mit einer Option zum Marktwert, die Begrenzung der Vertragslaufzeit unterhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie die klare Trennung von Miet- und Kaufkomponenten. Auch die Nutzung von Erbbaurechten anstelle von Leasing kann in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein. Jede Gestaltung muss jedoch die Missbrauchsvermeidungsvorschriften des § 42 AO beachten.
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