Risikoanalyse vor Vertragsschluss
Wir prüfen Ihre geplanten Leasing- oder Erbbaurechtsstrukturen auf verdeckte Steuertatbestände nach § 1 GrEStG. So vermeiden Sie Nachzahlungen und Betriebsprüfungsrisiken.
Geprüft nach aktueller BFH-Rechtsprechung
Wirtschaftliches Eigentum bei Leasingverträgen – Abgrenzung zum Mietkauf
Erbbaurechtsbestellung und -verlängerung als steuerbarer Vorgang
Share Deals und die 90%-Grenze bei grundbesitzenden Gesellschaften
Neue Rechtsprechung zur Steuerpflicht bei Optionsrechten in Leasingverträgen
Ihre Vorteile
Wir prüfen Ihre geplanten Leasing- oder Erbbaurechtsstrukturen auf verdeckte Steuertatbestände nach § 1 GrEStG. So vermeiden Sie Nachzahlungen und Betriebsprüfungsrisiken.
Geprüft nach aktueller BFH-RechtsprechungUnsere Formulierungen für Mietkaufoptionen und Verlängerungsrechte stellen sicher, dass kein wirtschaftliches Eigentum vorzeitig übertragen wird. Das schützt Ihre Liquidität.
Abgestimmt auf § 2 GrEStGWir analysieren Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften auf die 90‑%-Grenze und zeigen Gestaltungsspielräume innerhalb der gesetzlichen Neuregelung auf.
Inklusive Umgehungsprüfung nach § 42 AOBei Bestellung, Übertragung oder Verlängerung von Erbbaurechten prüfen wir, ob ein neuer Steuertatbestand ausgelöst wird. Das sichert Planbarkeit über Jahrzehnte.
Fokus auf § 2 Abs. 2 GrEStGOb Betriebsaufspaltung, Einbringung oder Umwandlung – wir begleiten Ihre Umstrukturierung so, dass Grunderwerbsteuer vermieden oder aufgeschoben wird.
Nach §§ 5, 6 GrEStGSollte das Finanzamt einen Steuertatbestand annehmen, vertreten wir Sie im Einspruchs- und Klageverfahren. Mit Kenntnis der aktuellen BFH-Entscheidungen zu Industrieimmobilien.
Erfolgsquote bei Streitwerten über 50.000 €Visuelle Einblicke
Die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen über Industrieimmobilien hängt entscheidend von der Ausgestaltung der Mietkaufoption ab. Wann der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt und damit ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG ausgelöst wird, erläutern wir anhand konkreter Vertragsklauseln.
Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem gewerblichen Grundstück fällt Grunderwerbsteuer auf den kapitalisierten Erbbauzins an. Die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts kann einen neuen Steuertatbestand auslösen, wenn sie als Rechtsänderung nach § 2 GrEStG zu qualifizieren ist. Wir zeigen die Abgrenzungskriterien.
Die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die jüngste Gesetzesverschärfung hat die Umgehungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt. Wir analysieren die verbleibenden Spielräume.
Drei Argumente, die unsere Arbeit von Standardkanzleien unterscheiden
Viele Kanzleien arbeiten mit Checklisten. Wir analysieren den konkreten Vertragstyp, die wirtschaftliche Zuordnung und die Optionen des GrEStG. Ein Mietkaufvertrag über eine Produktionshalle wird anders beurteilt als ein reines Operating-Leasing. Das spart Mandanten böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung.
Wir begleiten seit über zehn Jahren gewerbliche Grundstücksprojekte – von der Bestellung eines Erbbaurechts bis zur Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH. Die 90-Prozent-Grenze des § 1 Abs. 3 GrEStG ist kein theoretisches Konzept, sondern tägliche Praxis. Wir zeigen, wo Gestaltung aufhört und Missbrauch beginnt.
Wenn eine geplante Struktur steuerlich nicht haltbar ist, sagen wir das klar und frühzeitig. Wir entwickeln Alternativen, die rechtssicher sind, statt Risiken zu beschönigen. Mandanten schätzen diese Ehrlichkeit – sie vermeidet spätere Haftungsfälle und schafft Vertrauen für die nächste Transaktion.
Antworten zu den wichtigsten Aspekten des GrEStG bei Industrieimmobilien-Leasing und Erbbaurechten – klar und ohne juristischen Ballast.